OVG Lüneburg weist Beschwerde der AfD Niedersachsen gegen Hochstufung zurück

Die AfD Niedersachsen ist mit einer Beschwerde gegen ihre vorläufige Hochstufung durch den Verfassungsschutz gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover.

Der 11. Senat des OVG kam zu dem Schluss, dass Tatsachen vorlägen, die eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung belegten. Die Beschwerde des AfD-Landesverbands gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen.

Der Verfassungsschutz hatte im Februar bekannt gegeben, die AfD Niedersachsen vom Verdachtsobjekt zu einem Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung hochzustufen. Dagegen stellte der Landesverband einen Eilantrag. Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte diesen Anfang Juni ab. Gegen diese Entscheidung legte die Partei Beschwerde beim OVG ein.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei der niedersächsische AfD-Landesverband unter anderem bestrebt, „den Schutz der Menschenwürde außer Geltung zu setzen“. Zudem verfolge er ein „völkisch-abstammungsmäßiges beziehungsweise ethnisches oder ethnisch-kulturelles Volksverständnis“.

Das Gericht warf dem Landesverband außerdem eine systematische „Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Migranten, insbesondere Muslimen, aufgrund ihrer Herkunft beziehungsweise Religion“ vor. Die islam- und muslimfeindliche Agitation sei Ausdruck einer Missachtung der Menschenwürde.

Auch das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip sei betroffen, erklärte das OVG. Der Landesverband beabsichtige demnach, „das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der Bundesrepublik Deutschland grundlegend zu erschüttern“ und die Funktionsfähigkeit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie des Parlamentarismus infrage zu stellen.

Darüber hinaus unterhalte die AfD Niedersachsen zahlreiche Verbindungen zu anderen rechtsextremistischen Organisationen und Kräften, insbesondere aus dem Umfeld der „Neuen Rechten“. Auch dies spreche aus Sicht des Gerichts für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Die Einstufung als Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung entspricht der Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung in anderen Bundesländern. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren ist weiterhin beim Verwaltungsgericht Hannover anhängig.


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