Die Staatsanwaltschaft Hannover hat Ansgar Schledde, den Landesvorsitzenden der AfD Niedersachsen und Vize-Fraktionschef im niedersächsischen Landtag, wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Parteiengesetz angeklagt. Die Anklage wurde demnach am 6. Oktober erhoben.
Nun muss das Landgericht Hannover entscheiden, ob es zu einem Prozess kommt. Für Schledde gilt die Unschuldsvermutung.
Nach Angaben der Staatsanwaltschaft geht es um Vorgänge aus der Zeit zwischen Dezember 2020 und Juli 2022. Schledde war damals Vorsitzender des AfD-Kreisverbands Ems-Vechte. In insgesamt 113 Fällen soll er Zahlungen entgegengenommen haben, die als Parteispenden zu bewerten seien.
Im Mittelpunkt steht ein Betrag von 44.630 Euro. Dieses Geld soll Schledde nicht unverzüglich an das nach der Parteisatzung zuständige Vorstandsmitglied für Finanzangelegenheiten weitergeleitet haben.
In einem weiteren Fall soll Schledde unrichtige Angaben zur Höhe der vom niedersächsischen Landesverband vereinnahmten Spenden im Rechenschaftsbericht der Bundespartei vom November 2022 veranlasst haben.
Der AfD-Politiker weist die Vorwürfe zurück. Die Anklage komme für ihn nicht überraschend. Er erklärte, er sehe dem Verfahren mit der gebotenen Gelassenheit entgegen.
Bereits im September hatte der niedersächsische Landtag Schleddes Immunität aufgehoben. Damals bezeichnete er dies als durchschaubares Manöver. Zudem stellte er einen Zusammenhang mit der aus seiner Sicht anlasslosen Hochstufung des Landesverbands durch den Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistisch“ her.
Schledde war in der Vergangenheit außerdem Vorwürfen der Vetternwirtschaft ausgesetzt. Dabei ging es um Posten seiner Ex-Frau und seiner Ehefrau bei AfD-Abgeordneten im Bundestag und im Landtag. Diese Vorwürfe stehen laut dem vorliegenden Material nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Anklage.
Die Ermittlungen gegen Schledde und weitere AfD-Mitglieder laufen bereits seit Jahren. Im Frühjahr 2026 wurden sie unter anderem um den Verdacht der Untreue und eines weiteren möglichen Verstoßes gegen das Parteiengesetz ausgeweitet.

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