Seltsame Geräusche, flackerndes Licht oder zufallende Türen allein berechtigen Mieter nicht automatisch zu einer Mietminderung. Entscheidend ist, ob ein konkreter Mangel die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung tatsächlich beeinträchtigt.
Das erklärt die Rechtsanwältin Nicole Mutschke. Das bloße Gefühl, dass es in der Wohnung spukt, reiche für eine Mietminderung nicht aus. Auch vor Gericht genüge das subjektive Empfinden eines Mieters grundsätzlich nicht.
Hinter vermeintlich übernatürlichen Erscheinungen können jedoch reale Probleme stecken. Dazu zählen etwa Geräusche aus der Heizungsanlage, Zugluft, defekte Türen oder eine fehlerhafte Elektrik. Solche Umstände können einen Mietmangel darstellen.
Ob eine Mietminderung möglich ist und wie hoch sie ausfallen darf, hängt laut Mutschke davon ab, wie stark und wie häufig die Beeinträchtigung auftritt. Mieter müssen den Mangel außerdem nachweisen können.
Wiederkehrende Störungen sollten deshalb beispielsweise in einem Lärmprotokoll festgehalten werden. Auch Zeugen können dabei helfen, die Vorkommnisse zu belegen.
Eine weitere Frage betrifft frühere Todesfälle oder Verbrechen in einer Wohnung. Solche Ereignisse müssen Mietinteressenten grundsätzlich nicht ungefragt mitgeteilt werden. Das bestätigte auch das Amtsgericht München in einem Fall zu einer Doppelhaushälfte, in der knapp zwei Jahre zuvor eine Frau getötet worden war.
Fragt ein Mietinteressent ausdrücklich nach der Vorgeschichte, darf der Vermieter ihn jedoch nicht bewusst falsch informieren.
Rechtlich relevant können außerdem Folgen früherer Ereignisse sein, wenn diese etwa Gerüche, Verschmutzungen oder Schäden hinterlassen haben. Einen deutschen Mietprozess, in dem tatsächlich über Geisterspuk als Mietmangel entschieden wurde, kennt Mutschke nach eigenen Angaben nicht.
Für Mieter kommt es damit nicht auf einen vermeintlichen Geist an, sondern auf eine konkrete und nachweisbare Beeinträchtigung der Wohnung.

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