Wer vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand wechseln möchte, muss mit finanziellen Abschlägen rechnen. Diese können Versicherte durch freiwillige Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Ob sich das lohnt, hängt unter anderem von der finanziellen Situation, der erwarteten Rentenbezugsdauer und den steuerlichen Möglichkeiten ab.
Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent der erworbenen Rentenansprüche für jeden Monat, den die Altersrente vor dem regulären Rentenalter beginnt. Für Versicherte des Jahrgangs 1964 und später, deren Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegt, sind derzeit bis zu 48 Monate Vorruhestand möglich. Daraus ergibt sich ein maximaler Abschlag von 14,4 Prozent.
Im Zuge der geplanten Rentenreform könnte der mögliche Vorruhestand auf 36 Monate begrenzt werden. Die Höhe des monatlichen Abschlags soll dabei unverändert bleiben. Der maximale Abschlag würde in diesem Fall 10,8 Prozent betragen.
Wer Abschläge ausgleichen möchte, muss bei der Deutschen Rentenversicherung eine gesonderte Rentenauskunft beantragen. Dafür ist das Formular V0210 vorgesehen. Der Antrag kann auch online gestellt werden. Er dient zunächst lediglich dazu, die Höhe der möglichen Ausgleichszahlung zu ermitteln.
Die anschließende Auskunft enthält unter anderem die voraussichtliche Rentenhöhe zum gewünschten Beginn, die Abschläge und den Betrag, mit dem diese ausgeglichen werden können. Die genannten Zahlen sind drei Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitraums kann der gewünschte Betrag bis zur ausgewiesenen Maximalhöhe überwiesen werden.
Ausgleichszahlungen sind ab einem Alter von 50 Jahren möglich. Voraussetzung ist, dass bis zum gewünschten Rentenbeginn die Bedingungen für eine Altersrente mit Abschlägen erfüllt werden. Fehlen dafür die erforderlichen Beitragszeiten, können Betroffene weder vorzeitig in Rente gehen noch die Abschläge auf diesem Weg ausgleichen.
Wie hoch die Zahlungen ausfallen, hängt von der späteren Rentenhöhe und dem geplanten Zeitpunkt des Rentenbeginns ab. Bei einer Standardrente mit 45 Rentenpunkten, die rund 1.913 Euro im Monat entspricht, könnten bei einem um 48 Monate vorgezogenen Rentenbeginn maximal 7,57 Rentenpunkte ausgeglichen werden. Bei einem Rentenpunktpreis von rund 9.662 Euro wären das 73.141 Euro. Bei einem um 36 Monate vorgezogenen Rentenbeginn läge der maximale Ausgleich bei 5,45 Rentenpunkten beziehungsweise 52.658 Euro.
In der Praxis werden die Maximalbeträge laut Rentenberater Andreas Irion allerdings nur selten vollständig gezahlt. Ein Grund ist die steuerliche Begrenzung: Rentenbeiträge sind bis zu 30.800 Euro pro Jahr als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar. In diese Grenze fließen auch die laufenden Pflichtbeiträge aus der Beschäftigung ein. Wer höhere Beträge ausgleichen möchte, kann die Zahlungen daher auf mehrere Jahre verteilen. Für jedes weitere Jahr ist ein neuer Antrag erforderlich.
Wer eine Ausgleichszahlung geleistet hat, ist nicht verpflichtet, tatsächlich vorzeitig in Rente zu gehen. Entscheidet sich die Person später für den regulären Rentenbeginn, wird dadurch die spätere Rente erhöht. Eine Rückerstattung der geleisteten Sonderzahlungen ist jedoch nicht möglich.
Als sinnvoll gelten die Zahlungen vor allem für Menschen mit ausreichender Liquidität, die eine inflationsgesicherte Anlage suchen. Auch steuerliche Gründe können eine Rolle spielen, wenn während des Erwerbslebens ein hoher Grenzsteuersatz gilt und später eine vergleichsweise geringe Rente erwartet wird.
Vor einer Entscheidung sollten Interessierte zudem ihre eigene Lebenserwartung, ihr Vertrauen in das gesetzliche Rentensystem, den aktuellen Finanzbedarf und mögliche Alternativen zur Geldanlage prüfen. Der Amortisationszeitpunkt liegt laut Andreas Irion unter Berücksichtigung von Steuervorteilen bei gesetzlich Krankenversicherten ungefähr 17,5 Jahre nach Rentenbeginn, bei Privatversicherten bei rund 14 Jahren.
Der Preis für den Ausgleich steigt, wenn die Löhne und damit das durchschnittliche Bruttoentgelt der Versicherten zunehmen. Maßgeblich ist außerdem der Beitragssatz zur Rentenversicherung, der für 2026 mit 18,6 Prozent angegeben wird.

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