Wer trotz abgelehnten Urlaubs eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt und der Arbeit fernbleibt, riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen auch dann, wenn ein ärztliches Attest vorliegt.
In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer Urlaub beantragt, der nicht genehmigt wurde. Weil er bereits eine Flugreise gebucht hatte, blieb er für den betreffenden Zeitraum dennoch der Arbeit fern. Dafür legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
Der Arbeitgeber zweifelte an der Erkrankung und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer erhob anschließend Kündigungsschutzklage. Vor Gericht erklärte er, wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig gewesen zu sein. Eine Ärztin habe ihn untersucht und daraufhin krankgeschrieben.
Im Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass keine körperliche Untersuchung stattgefunden hatte. Die Ärztin hatte das Attest ohne Untersuchung ausgestellt. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen entschied deshalb, dass die fristlose Kündigung wirksam war. Auf das Urteil mit dem Aktenzeichen 4 Ca 1085/25 weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
Besonders schwer wog für das Gericht das Verhalten des Arbeitnehmers während des Prozesses. Er hatte zunächst weiter behauptet, ärztlich untersucht worden zu sein. Erst auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts korrigierte er seine Darstellung. Auch die als Zeugin geladene Ärztin hatte zunächst eine Untersuchung angedeutet.
Das Gericht wertete die widersprüchlichen Angaben als erheblichen Vertrauensbruch. Zudem überzeugten die behaupteten Rückenschmerzen nicht. Der Arbeitnehmer hatte angegeben, die Beschwerden bereits an einem Freitag bekommen zu haben. An diesem Tag war er jedoch noch nicht an der Arbeit gehindert.
Nach Einschätzung des Gerichts sprachen außerdem die bereits gebuchte Flugreise und der ausdrücklich abgelehnte Urlaub gegen die Darstellung des Arbeitnehmers. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schützte ihn in diesem Fall daher nicht vor der fristlosen Kündigung.

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