Nach Protesten könnten mutmaßliche Beutewaren online auftauchen

Für den 31. Oktober sind in mehreren deutschen Städten Proteste angekündigt. Sicherheitsbehörden beobachten Gewaltaufrufe, während sich die Initiative hinter den Protesten ausdrücklich von Gewalt distanziert. Ob es tatsächlich zu Ausschreitungen oder Plünderungen kommt, ist offen.

Ein Blick nach Frankreich zeigt jedoch, was nach solchen Ereignissen passieren kann: Mutmaßliches Diebesgut kann auf Online-Marktplätzen angeboten werden. Dort könnten etwa originalverpackte Markenprodukte oder auffällig günstig angebotene Waren auftauchen.

Bei Ausschreitungen an zwei Samstagen wurden in Frankreich nach Angaben der Handelskammer CCI France mehr als 2500 Geschäfte beschädigt. 1161 davon seien durch Plünderungen, Verwüstungen und Brandstiftungen schwer getroffen worden.

Betroffen waren Geschäfte aus unterschiedlichen Bereichen. Genannt werden unter anderem Rolex, Louis Vuitton, Kenzo, Adidas und Sephora. Eine Rangliste der am häufigsten gestohlenen Produkte lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.

Kurz nach den Ausschreitungen erschienen im Internet Inserate mit originalverpackter Neuware und auffällig günstiger Markenkosmetik. Nach Angaben der französischen Regierung löschten Plattformen mehr als 1700 Anzeigen, bei denen der Verdacht bestand, dass Waren aus geplünderten Geschäften angeboten wurden. Außerdem wurden 237 Nutzerkonten gesperrt.

Die französische Regierung kontaktierte unter anderem Vinted, eBay und TikTok. Allerdings war bei den entfernten Angeboten nicht in allen Fällen bewiesen, dass es sich tatsächlich um Diebesgut handelte.

Ein niedriger Preis macht einen Turnschuh, eine Handtasche oder ein Parfüm daher nicht automatisch verdächtig. Käufer sollten genauer hinsehen, wenn mehrere Auffälligkeiten zusammenkommen. Dazu zählen ein extrem niedriger Preis für aktuelle Markenware, größere Mengen identischer Neuware oder auffällig viele originalverpackte Produkte.

Auch widersprüchliche Angaben zum Kauf oder zur Herkunft können ein Hinweis sein. Keines dieser Merkmale beweist jedoch einen Diebstahl. Bei hochwertigen Produkten können eine Rechnung und nachvollziehbare Angaben zum ursprünglichen Kauf zusätzliche Hinweise liefern.

Für Käufer kann sich außerdem ein rechtliches Problem ergeben, wenn sich die Ware tatsächlich als gestohlen herausstellt. Nach § 935 BGB ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb bei gestohlenen Sachen grundsätzlich ausgeschlossen. Wer für die Ware bezahlt und nichts vom Diebstahl wusste, wird dadurch also nicht grundsätzlich zum Eigentümer.

Davon zu unterscheiden ist die Hehlerei. Wer einen gestohlenen Gegenstand völlig unwissentlich kauft, wird laut § 259 StGB dadurch nicht automatisch zum Hehler.


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