Krankmeldung: Pauschale Pflicht zum Hinweis auf dringende Arbeiten ist unwirksam

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die Beschäftigte bei einer Krankmeldung zusätzlich zum Hinweis auf alle möglichen dringenden Arbeiten verpflichtet, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

In dem Fall hatte sich ein Arbeitnehmer aus der Warendisposition per E-Mail arbeitsunfähig gemeldet. In seiner Nachricht erwähnte er nicht, dass noch Material eingelagert werden musste. Am folgenden Tag konnten deshalb drei Kundenaufträge nicht termingerecht ausgeliefert werden.

Der Arbeitgeber wertete dies als Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Regelung und erteilte dem Beschäftigten eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab ihm recht. Nach Auffassung des Gerichts war nicht ausreichend klar, wann eine Arbeit als dringend gilt. Zudem hätte die Klausel den Beschäftigten auch verpflichtet, auf Aufgaben hinzuweisen, die dem Arbeitgeber bereits bekannt waren oder die dieser ohne Weiteres selbst hätte ermitteln können.

Die Entscheidung erging als Teilurteil unter dem Aktenzeichen 8 Sa 25/25. Die Abmahnung, die ausschließlich auf den Verstoß gegen die unwirksame Klausel gestützt war, muss aus der Personalakte entfernt werden.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass erkrankte Beschäftigte grundsätzlich keinerlei Informationen weitergeben müssen. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 2016 entschieden, dass ein arbeitsunfähiger Mitarbeiter wegen betrieblicher Informationen in Anspruch genommen werden kann. Voraussetzung ist demnach ein dringender betrieblicher Anlass, dass die Information nicht auf anderem Weg beschafft werden kann und dass die Kontaktaufnahme für den Beschäftigten zumutbar ist.

Im aktuellen Fall beanstandete das Landesarbeitsgericht vor allem die pauschale Formulierung der arbeitsvertraglichen Klausel. Wer krank ist, sollte sich nach den Angaben im zugrunde liegenden Bericht grundsätzlich auskurieren. Bei Fieber, deutlichen Einschränkungen im Alltag oder einem ausgeprägten Krankheitsgefühl sei es ratsam, nicht zu arbeiten. Bei leichteren Beschwerden komme es auf den individuellen Zustand an.


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