Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Rechtsstreit zwischen der Grünen-Politikerin Renate Künast und dem Facebook-Konzern Meta dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Das Gericht in Luxemburg soll zentrale Fragen zur Verantwortung von Meta für die Löschung eines rechtswidrigen Memes klären.
Im Mittelpunkt steht ein auf Facebook verbreitetes Bild von Künast mit dem vermeintlichen Zitat: „Integration fängt damit an, dass sie als Deutscher mal Türkisch lernen.“ Künast hat diesen Satz nach den vorliegenden Angaben nie gesagt.
Die Text-Bild-Kombination wurde in unterschiedlichen Varianten veröffentlicht und weitergeteilt. Das ursprünglich verbreitete „Ausgangsmeme“ ist inzwischen gelöscht. Künast verlangt von Meta jedoch, auch alle „kerngleichen“ Varianten zu entfernen. Dafür soll sie dem Unternehmen nicht jeweils die einzelnen Internetadressen nennen müssen.
Außerdem klagt die Politikerin auf mindestens 10.000 Euro Entschädigung. Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hatte ihren Unterlassungsanspruch 2024 bestätigt, einen Anspruch auf Schadenersatz jedoch abgelehnt.
Künast begründete ihre Forderung damit, dass Privatpersonen nicht weltweit nach sinngleichen Beiträgen suchen könnten. Die Suche und Löschung solcher Inhalte sei „schlicht und einfach der Job des Konzerns“, sagte sie in Karlsruhe.
Meta vertritt dagegen die Auffassung, als neutraler Hostingdienste-Anbieter müsse das Unternehmen nur konkret bezeichnete Beiträge entfernen. Eine proaktive Suche auf Facebook nach weiteren Posts, die Persönlichkeitsrechte verletzen, sei nicht vorgeschrieben.
Der BGH hatte bereits im Februar 2025 über die Klage verhandelt. Eine Entscheidung wurde zunächst zurückgestellt, weil das Gericht ein Urteil des EuGH zu einem ähnlichen Fall abwarten wollte.
Der EuGH entschied Ende 2025, dass Betreiber von Online-Marktplätzen für die Verbreitung personenbezogener Daten in veröffentlichten Anzeigen verantwortlich sein können. Sie müssen demnach Inserate mit sensiblen Daten vor der Veröffentlichung prüfen und verhindern, dass solche Anzeigen kopiert und unrechtmäßig auf anderen Webseiten verbreitet werden.
Der BGH äußerte nun Zweifel, ob diese und weitere Entscheidungen des EuGH auf die Klage von Künast übertragbar sind. Das Verfahren wurde deshalb bis zu einer Entscheidung aus Luxemburg erneut ausgesetzt.
Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VI ZR 64/24.

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