Halloween ohne Ärger: Welche Regeln Familien beachten müssen

Halloween bleibt auch für Kinder und Jugendliche an gesetzliche Regeln gebunden. Wer verkleidet von Haus zu Haus zieht, darf auf Süßigkeiten hoffen. Sachbeschädigungen, Gewalt und andere Straftaten sind jedoch nicht durch den Halloween-Brauch erlaubt.

Eltern sollten insbesondere kleinere Kinder bei der Suche nach Süßigkeiten begleiten und beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht gilt auch an Halloween. Zudem sollten Erwachsene mit ihren Kindern darüber sprechen, welche Streiche verboten sind, und sie dazu ermutigen, sich nicht aus Gruppenzwang an Straftaten zu beteiligen.

Der Ruf „Süßes oder Saures“ begründet keinen Anspruch auf Süßigkeiten. Die Süßigkeiten sollen freiwillig und gern herausgegeben werden. Die Ankündigung von „Saurem“ darf lediglich als leere und scherzhaft gemeinte Drohung verstanden werden.

Immer wieder werden aus vermeintlichen Scherzen strafbare Handlungen. Dazu zählen etwa mit Eiern beworfene Hauswände und Autos, umgestoßene Mülltonnen, beschädigte oder angezündete Briefkästen sowie Böller, die gegen Fensterscheiben geworfen werden. Auch das Herausheben von Gullydeckeln und Graffiti sind keine harmlosen Halloween-Streiche.

Darüber hinaus kommt es laut dem vorliegenden Material dazu, dass Kindern ihre gesammelten Süßigkeiten weggenommen werden. In verschiedenen Großstädten suchen Gruppen insbesondere im Umfeld von Bahnhöfen gezielt Streit oder werfen Feuerwerkskörper auf Menschen. Solche Taten sind verboten und können strafrechtliche Folgen haben.

Die Polizei kontrolliert rund um Halloween bundesweit verstärkt. Bei Sachbeschädigung können Geldstrafen oder bis zu zwei Jahre Haft drohen. Für eine sogenannte gemeinschädliche Sachbeschädigung, etwa an Dingen, die der öffentlichen Nutzung dienen, sind bis zu drei Jahre Haft möglich. In einer Gruppe können auch Personen bestraft werden, die den Schaden nicht selbst verursacht haben.

Besondere Vorsicht gilt bei täuschend echt aussehenden Waffenattrappen als Teil eines Kostüms. Wer eine solche Attrappe mit sich führt, muss mit Ermittlungen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Waffengesetz rechnen. Auch Verletzungen, die entstehen, wenn jemand vor Schreckgestalten flieht, können die Polizei beschäftigen.

Für Schäden muss grundsätzlich derjenige aufkommen, der eine Sachbeschädigung oder Körperverletzung verursacht hat. Eine Wohngebäudeversicherung kann Betroffenen Schäden durch mutwilliges Verhalten zumindest teilweise ersetzen. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers greift dagegen nicht bei vorsätzlich mutwilligen Beschädigungen, sondern nur bei einem Versehen.


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