Ein Grundstückseigentümer muss eine zu hohe Garage an der Grundstücksgrenze hinnehmen. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied, dass das Abwehrrecht gegen den Bau durch jahrzehntelange Untätigkeit verwirkt war.
Die Garage war bereits 1970 direkt an der Grundstücksgrenze errichtet worden. Mit einer Höhe von fast 3,30 Metern überschritt sie die maximal zulässige Höhe von 3 Metern um knapp 30 Zentimeter.
Die früheren Nachbarn gingen trotz der Abweichung mehr als 50 Jahre lang nicht rechtlich gegen den Bau oder dessen Nutzung vor. Erst nachdem sie ihr Grundstück verkauft hatten, verlangte der neue Eigentümer den Rückbau der Garage.
Zusätzlich verklagte er die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf ein Einschreiten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen lehnte anschließend auch den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Nach Auffassung der Richter war der Anspruch auf einen Rückbau bereits verwirkt. Wer über einen sehr langen Zeitraum nicht gegen einen möglicherweise rechtswidrigen Bau vorgeht, kann demnach später nicht ohne Weiteres verlangen, dass die Bauaufsicht einschreitet.
In dem Beschluss verwies das Gericht außerdem auf die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Entscheidend war jedoch vor allem, dass der Garagenbesitzer aufgrund der jahrzehntelangen Untätigkeit darauf vertrauen durfte, dass keine Einwände gegen die Höhe mehr erhoben werden.
Der spätere Eigentümerwechsel änderte daran nichts. Der neue Grundstückseigentümer musste sich das Verhalten der früheren Eigentümer zurechnen lassen, weil er mit dem Kauf in das bestehende nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis eingetreten war.
Das Abwehrrecht war nach der Entscheidung bereits vor dem Eigentümerwechsel verwirkt. Die Garage muss deshalb trotz ihrer Abweichung von der zulässigen Höhe bestehen bleiben.

Schreibe einen Kommentar