Seniorenwohnheime dürfen per Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunksignale an die Zimmer ihrer Bewohner weiterleiten, ohne dafür eine zusätzliche Lizenz erwerben zu müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Der BGH folgte damit einer Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs. Das deutsche Gericht hatte den EuGH zuvor um eine Expertise zu der urheberrechtlichen Frage gebeten.
Geklagt hatten die Gema und das Unternehmen Corint Media. Die Gema vertritt die Urheberrechte von Musikschaffenden, während Corint Media diese Aufgabe für europäische Sender wahrnimmt.
Beide Kläger waren der Ansicht, dass durch die Weiterleitung der Satellitensignale Urheberrechte verletzt würden. Sie forderten den Betreiber des Seniorenheims deshalb auf, gesonderte Lizenzverträge abzuschließen.
Der BGH wies diese Auffassung zurück. Nach seiner Entscheidung wird durch die Übertragung des Fernseh- und Hörfunksignals kein neues Publikum erreicht. Die Zimmer in einem Seniorenheim seien vielmehr als Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner anzusehen.
Die Entscheidung betrifft die Aktenzeichen I ZR 34/23 und I ZR 35/23. Die Nachricht wurde am 3. September 2026 im Programm des Deutschlandfunks veröffentlicht.