Das Zollkriminalamt nutzt eine Methode, mit der Ermittler Nachrichten in Messenger-Konten mitlesen können, ohne die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung selbst zu knacken. Die sogenannte Messenger-Überwachung wurde nach internen Unterlagen der Behörde zunächst getestet und steht den Ermittlungseinheiten des Zolls seit dem 1. August 2025 dauerhaft zur Verfügung.
Über die Unterlagen berichtete Netzpolitik.org. Eingesetzt werden soll die Methode vor allem in Verfahren gegen organisierte Kriminalität. Wie häufig der Zoll davon bisher Gebrauch gemacht hat, ist nicht bekannt.
Für den Zugriff wird kein verschlüsselter Nachrichtenverkehr entschlüsselt. Stattdessen richten die Ermittler einen zusätzlichen Zugang zum Messenger-Konto der Zielperson ein. Bei WhatsApp kann dies beispielsweise über die Bestätigung eines QR-Codes mit dem Smartphone geschehen. Bei anderen Diensten können Bestätigungscodes per SMS eine Rolle spielen. Diese könnten im Rahmen einer Telefonüberwachung abgefangen werden. In bestimmten Fällen ist laut den Unterlagen auch ein Zugriff auf das Mobiltelefon erforderlich.
Ist das weitere Gerät mit dem Konto verbunden, lassen sich neue Nachrichten im Klartext mitlesen. Je nach Messenger können außerdem ältere Chatverläufe synchronisiert werden. Die Verschlüsselung bleibt dabei grundsätzlich bestehen: Der Dienst behandelt das gekoppelte Gerät als berechtigten Zugang zum Konto.
Rechtlich ist dieses Vorgehen umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 20. Januar 2026 in einem Fall zu Telegram, dass eine solche heimliche Aufschaltung nicht als gewöhnliche Telekommunikationsüberwachung einzustufen ist. Vielmehr handele es sich um eine sogenannte Quellen-TKÜ. Dabei setzen die Ermittler technisch am Gerät oder am Messenger-Konto der überwachten Person an. Für diese Maßnahme gelten strengere gesetzliche Vorgaben.
Nach der Entscheidung muss technisch gewährleistet sein, dass nur die erlaubten Daten erfasst werden. Normale Web- und Desktop-Zugänge der Messenger können dies jedoch nicht sicherstellen. Sie könnten auch ältere Nachrichten und Kontaktlisten übertragen. Zudem wäre es technisch möglich, Nachrichten im Namen der betroffenen Person zu versenden.
Der Bayreuther IT-Strafrechtler Christian Rückert hält den Einsatz solcher Anbieter-Werkzeuge deshalb für unzulässig. Besonders problematisch ist laut dem Bericht, dass sich das Zollkriminalamt noch am 20. Februar 2026 auf einen Beschluss eines BGH-Ermittlungsrichters aus dem Jahr 2020 stützte. Einen Monat zuvor hatte der Bundesgerichtshof ausdrücklich erklärt, dieser Rechtsauffassung sei nicht zu folgen.