OLG Köln: Wer den Kreisverkehr verlässt, biegt rechtlich ab

Das Verlassen eines Kreisverkehrs gilt rechtlich als Abbiegen. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem Verfahren zu einem Lastwagenfahrer bestätigt. Für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen kann deshalb innerorts Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben sein.

Im konkreten Fall war ein Lkw-Fahrer mit einem 40-Tonner in einen Kreisverkehr eingefahren. Als er den Kreisverkehr an einer Ausfahrt verließ, hielt ihn die Polizei an. Der Vorwurf: Der Fahrer sei dabei nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren.

Die Behörden verhängten daraufhin eine Geldbuße. Der Fahrer legte Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass das Herausfahren aus einem Kreisverkehr kein Abbiegen sei. Außerdem habe an der betreffenden Stelle keine konkrete Gefahrenlage bestanden.

Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Mann dennoch zur Zahlung des Bußgelds. Gegen diese Entscheidung wollte der Fahrer weiter vorgehen und beantragte die Zulassung einer Rechtsbeschwerde.

Das Oberlandesgericht Köln ließ die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zu. Damit blieb das Urteil der ersten Instanz bestehen. Nach der Entscheidung ist das Verlassen eines Kreisverkehrs im Sinne von Paragraf 9 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung als Abbiegen einzuordnen.

Für Lastwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen gilt innerorts beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit, wenn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder mit querenden Fußgängern zu rechnen ist. Die Regelung ist in Paragraf 9 Absatz 6 der Straßenverkehrsordnung festgehalten.

An der Ausfahrt des Kreisverkehrs befand sich ein Fußgängerüberweg. Außerdem verlief parallel zur Fahrbahn ein Fuß- und Radweg. Nach Einschätzung des Gerichts musste der Fahrer deshalb mit entsprechendem Fuß- und Radverkehr rechnen.

Demnach war es nicht erforderlich, dass sich zum Zeitpunkt der Fahrt tatsächlich konkrete Fußgänger oder Radfahrer im Fahrweg befanden. Es genügte, dass aufgrund der Verkehrssituation typischerweise mit querendem Verkehr zu rechnen war. Der Lkw-Fahrer musste die Geldbuße bezahlen.


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