Ein Arbeitnehmer hat vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen seinen Job verloren, obwohl er für den betreffenden Zeitraum eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte. Nach Ansicht des Gerichts sprachen mehrere Umstände gegen eine tatsächliche Erkrankung. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 4 Ca 1085/25.
Der Mann hatte Urlaub beantragt, der Antrag war jedoch abgelehnt worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits eine Flugreise gebucht. Für den Reisezeitraum legte er anschließend eine Krankschreibung vor und blieb der Arbeit fern.
Zusätzlich fiel auf, dass der Arbeitnehmer bereits in den Jahren zuvor unmittelbar vor oder nach genehmigtem Jahresurlaub krankgeschrieben gewesen war. Der Arbeitgeber zweifelte deshalb an der Erkrankung und sprach eine fristlose Kündigung aus. Dagegen erhob der Mann Kündigungsschutzklage.
Im Prozess erklärte der Arbeitnehmer, er habe Rückenschmerzen gehabt. Eine Ärztin habe ihn untersucht und daraufhin krankgeschrieben. Tatsächlich hatte jedoch keine körperliche Untersuchung stattgefunden. Die Ärztin stellte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Untersuchung aus.
Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Eine wichtige Rolle spielte dabei auch das Verhalten des Mannes während des Verfahrens. Er behauptete zunächst weiterhin, ärztlich untersucht worden zu sein. Erst nach einer ausdrücklichen Nachfrage des Gerichts korrigierte er seine Darstellung. Auch die als Zeugin geladene Ärztin deutete zunächst eine Untersuchung an. Das Gericht wertete dies als erheblichen Vertrauensbruch.
Die Erklärung zu den Rückenschmerzen überzeugte die Richter ebenfalls nicht. Der Mann hatte angegeben, die Beschwerden bereits an einem Freitag bekommen zu haben. An diesem Tag hatten sie ihn jedoch nicht daran gehindert, zu arbeiten. Zusammen mit der gebuchten Flugreise und dem zuvor abgelehnten Urlaub ergaben sich aus Sicht des Gerichts weitere Zweifel.
Grundsätzlich besitzt eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin einen hohen Beweiswert. Das stellte das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 28. Juni 2023 mit dem Aktenzeichen 5 AZR 335/22 klar.
Dieser Beweiswert kann jedoch erschüttert werden, wenn die Krankheitsgeschichte unplausibel erscheint, es ungewöhnlich häufige Arztwechsel gibt oder wesentliche Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie offensichtlich nicht eingehalten wurden. Ob die Zweifel ausreichen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ein Attest allein schützt Beschäftigte daher nicht automatisch vor einer fristlosen Kündigung, wenn die Begleitumstände gegen eine Erkrankung sprechen.

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